Für Nächte ohne Kompromisse.
Werk3 Veranstaltungstechnik
Inhaber: Vincent Meyer
Chemnitzer Straße 79a, 09212 Limbach-Oberfrohna
Deutschland
info@werk3-vt.de
+49 (0) 171 4003039
für Vermietung und Dienstleistungen im Bereich Veranstaltungstechnik
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen im Bereich der Vermietung von Veranstaltungstechnik sowie für technische Dienstleistungen zwischen
Werk3 Veranstaltungstechnik
Siedlung am Friedhof 6, 09212 Limbach-Oberfrohna
– nachfolgend „Auftragnehmer“ –
und dem jeweiligen Auftraggeber
– nachfolgend „Auftraggeber“ –
Abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, sofern ihrer Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung, Unterzeichnung eines Angebots oder durch tatsächliche Leistungserbringung zustande.
Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
Dieser kann insbesondere umfassen:
-Vermietung von Veranstaltungstechnik
-Lieferung, Auf- und Abbau
-Technische Betreuung
-Planung und Beratung
Änderungen oder Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
Alle vermieteten Geräte bleiben Eigentum des Auftragnehmers.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgfältig und sachgemäß zu behandeln.
Eine Weitervermietung oder Weitergabe an Dritte ist ohne Zustimmung nicht gestattet.
Der Auftraggeber haftet für:
-Beschädigung
-Verlust
-Diebstahl
-unsachgemäße Nutzung
der überlassenen Geräte während der Mietdauer.
Dies gilt auch bei Verschulden von Gästen oder Dritten.
Der Auftraggeber ist verpflichtet:
-für geeignete Stromanschlüsse zu sorgen
-Veranstaltungsorte sicher bereitzustellen
-behördliche Genehmigungen einzuholen
-Sicherheitsauflagen einzuhalten
Bei sicherheitsrelevanten Mängeln ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistung zu verweigern oder zu unterbrechen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung abzubrechen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
-Sicherheitsrisiken bestehen
-behördliche Auflagen nicht erfüllt sind
-vereinbarte Zahlungen nicht geleistet wurden
-falsche oder unvollständige Angaben zur Veranstaltung gemacht wurden
-der Auftragnehmer oder sein Personal beleidigt, gefährdet oder unzumutbar behandelt wird
-technische oder organisatorische Umstände vorliegen, die eine ordnungsgemäße Durchführung unmöglich oder unzumutbar machen
In diesen Fällen bleibt der Vergütungsanspruch grundsätzlich bestehen.
Bei Open-Air-Veranstaltungen trägt der Auftraggeber das Risiko witterungsbedingter Schäden.
Für Ausfälle durch höhere Gewalt (z. B. Sturm, behördliche Anordnung, Stromausfall durch Netzbetreiber) wird keine Haftung übernommen.
Die Vergütung richtet sich nach dem individuellen Angebot, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
Bei kurzfristigen Buchungen kann vollständige Vorauszahlung verlangt werden.
Bei Stornierung durch den Auftraggeber werden folgende Ausfallkosten fällig:
-bis 21 Tage vor Veranstaltung: 30 %
-bis 14 Tage vor Veranstaltung: 50 %
-bis 7 Tage vor Veranstaltung: 75 %
-weniger als 7 Tage: 90 %
Bereits entstandene Kosten sind vollständig zu erstatten.
Der Auftragnehmer haftet nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Für mittelbare Schäden, Folgeschäden oder entgangenen Gewinn wird keine Haftung übernommen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand ist – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers.
Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt.
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